AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Repetaler Kunststoff-Color GmbH
Wir schließen alle unsere Verträge unter Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ab. Sie gelten daher auch, nachdem sie einmal in eine Geschäftsbeziehung einbezogen wurden, für alle weiteren Geschäfte mit diesem Vertragspartner. Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen Bedingungen entgegenstehen, gelten für die mit uns geschlossenen Verträge nur dann, wenn die von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
I. Angebote
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, so lange sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
2. Ein Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir ihn schriftlich Ihnen gegenüber bestätigt haben. Erteilen wir eine solche Auftragsbestätigung nicht, so kommt der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung zu Stande. Wenn Sie bei uns bestellen, binden Sie sich für die Dauer eines Monats ab dem Zugang bei uns an Ihre Bestellung.
3. Unsere Preise sind nur dann Festpreise, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesagt haben.
4. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur als Richtwerte und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Übersandte Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe bei uns bestellter Sachen.
5. Alle Ihnen von uns übersandten oder sonst zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Proben oder Muster bleiben unser Eigentum und auch hinsichtlich unserer Urheber- und / oder etwaiger Marken- und Patentrechte verbleibt es bei unserer vollen Rechtsinhaberschaft und wir gewähren kraft Übergabe oder Übersendung dieser genannten Dinge keine Nutzungsrechte oder Lizensrechte, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich zugesagt.
II. Aufträge
1. Für Art und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung Ihnen gegenüber maßgebend. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie Ihnen zumutbar sind.
2. Ihre Wünsche zur nachträglichen Änderung des Auftrags können, sofern sie keinen Mehraufwand verursachen, kostenneutral nur so lange berücksichtigt werden, wie wir mit der Herstellung des von Ihnen bestellten Gegenstandes oder mit der Bestellung des dafür benötigten Materials noch nicht begonnne haben.
3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien im Sinne des Gesetzes, wenn sie ausdrücklich von uns als solche bezeichnet werden. Wenn wir Herstellungs- und / oder Lieferfristen zusagen, dann setzt uns ihr Überschreiten nur in Verzug, wenn wir diese Fristen schriftlich im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindliche Liefer- und / oder Herstellungsfristen zugesagt haben. Ein Verschulden an einer Lieferverzögerung oder einer Herstellungsverzögerung trifft uns nicht, wenn notwendige Vorleistungen oder Lieferungen von unseren Vorunternehmern verspätet erbracht werden, es sei denn, wir hätten sie nicht rechtzeitig bestellt.
III. Preise und Zahlung
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung, Versandkosten und jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und
weiterhin ohne jeden Abzug.
2. Sämtliche Preise in unseren Auftragsbestätigungen gelten für die Dauer der vereinbarten Frist oder längstens für 6 Monate. Danach können wir den Preis um zwischenzeitliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnkostenänderungen, Energiepreisänderungen oder Materialpreisänderungen angemessen anpassen. Die Kostenänderungen werden wir Ihnen auf Verlangen nachweisen.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Als Verzugszinssatz für verspätete Bezahlung unserer Rechnungen vereinbaren wir mit Ihnen einen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als Jahreszinssatz. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel- oder Schecks entgegenzunehmen. Soweit wir dies tun, werden Sie von uns grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst ab ihrer endgültigen und unwiderruflichen Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Alle Zahlungen sind von Ihnen für uns kostenfrei zu leisten.
4. Wenn Sie uns gegenüber mit einer Forderung aus unserer Geschäftsbeziehung in Verzug geraten, so sind wir berechtigt, weitere Leistungen von der vollständigen Bezahlung dieser überfälligen Forderung abhängig zu machen. Können wir objektive Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass sich Ihre Bonität in mehr als nur unerheblicher Weise verschlechtert hat, so können wir nach unserer Wahl die Erbringung weiterer Leistungen von Ihrer vorherigen Bezahlung oder von vorheriger Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder vergleichbare Sicherheit abhängig machen. Insbesondere ist diese vorgenannte Voraussetzung erfüllt und der Nachweis erbracht, wenn wir eine schlechte Bonitätsbeurteilung für Sie von einer namhaften deutschen Kreditauskunftei beibringen. Weiterhin sind wir berechtigt, für unsere Leistungen von Ihnen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn wir ein für Sie beantragtes und dem Volumen unserer Geschäftsbeziehung angemessenes Kreditlimit bei einem der großen deutschen Delkredereversicherer nicht gezeichnet erhalten und Ihnen dies nachweisen.
IV. Lieferverzug
1. Eine uns von Ihnen zu setzende Nachfrist nach Gesetz oder Vertrag beträgt mindestens einen Monat, es sei denn diese Frist ist unter Berücksichtigung ihrer erheblichen betrieblichen Interessen unzumutbar.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei unseren Zulieferern oder während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind Sie wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir Ihnen baldmöglichst mit.
3. Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft Ihre Mitwirkungspflichten an der Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von Ihnen ersetzt zu verlangen.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf Sie über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die Sie zu vertreten haben, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft bzw. der Abholbereitschaft auf Sie über. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, die Ware auf Ihre Kosten und Ihre Gefahr nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Wir dürfen sie in diesem Fall auch bei einem geeigneten Lagerhalter einlagern und Sie mit den Kosten belasten.
VI. Gewährleistung
1. Sofern wir im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung keine anderen Gewährleistungsregeln vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Insbesondere gilt, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachkommen müssen. Bei offensichtlichen Mängeln oder Fehlmengen sind uns die
Beanstandungen innerhalb von zwei Wochen nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer oder der Lieferscheinnummer anzuzeigen. Auf unser
Verlangen ist fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ihre Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit unserer Leistungen müssen wir nur erfüllen, wenn Sie diesen vorgenannten Verpflichtungen
nachgekommen sind.
2. Sollte unsere Leistung Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl die vorhandenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist fachgerecht beseitigen oder Fehlmengen nachliefern oder aber insgesamt mangelfreien
Ersatz nachliefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder Ihnen unzumutbar ist und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, sind Sie zur Geltendmachung Ihrer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt.
3. Auf Schadensersatz haften wir Ihnen nur, wenn wir Ihnen gegenüber eine Garantie übernommen haben oder wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig unsere vertraglichen Pflichten verletzt haben oder wenn wir Kardinalpflichten des Vertrages, deren Erfüllung uns oblag, verletzt haben. In diesen Fällen haften wir Ihnen unbeschränkt. Ebenso haften wir Ihnen unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbarem, vertragstypischem Schaden.
4. Soweit das Gesetz nicht zwingend längere Gewährleistungsfristen vorschreibt oder wir im Vertrag eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart haben, gilt für alle von uns erbrachten Leistungen eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab der Übergabe beim Kauf von Gegenständen und ab der Abnahme bei der Herstellung von Werkleistungen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis Sie sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vollständig erfüllt haben. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- /verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung bzw. Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so übertragen Sie uns hiermit anteilsmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache Ihnen gehört. Sie verwahren das so entstandene Eigentum unentgeltlich für uns mit.
3. Sie sind bis zu unserem Widerruf, den wir jederzeit und ohne besondere Begründung vornehmen können, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, weiter zu verarbeiten oder zu umzubilden. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge. Sie treten uns für den Fall der Weiterveräußerung hiermit Ihre aus einer solchen Veräußerung entstehenden Kaufpreisforderung gegen Ihre jeweiligen Käufer ab. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer 2. Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so treten Sie bereits jetzt eine in der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab. Sie sind bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die uns abgetretene Forderung einzuziehen. Sie sind auf unser Verlangen verpflichtet, Ihren Käufern die Vorausabtretung an uns anzuzeigen, sofern wir das nicht selber tun, und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware haben Sie uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Sind Sie in Zahlungsverzug oder sind unsere Forderungen durch Verschlechterung Ihrer Bonität gefährdet, sind wir nach erfolglosem Ablauf auf einer von uns gesetzten Zahlungsfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Wir sind dann auch berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Für unsere Ausfallforderung haften Sie.
7. So lange Sie Besitz an unserer Vorbehaltsware haben, haben Sie sie ausreichend und ordnungsgemäß gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Weiterhin haben Sie sie in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und etwa erforderliche Wartungen oder Instandsetzungen auf Ihre Kosten ausführen zu lassen.
VIII. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen ist Siegen.
2. Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort ist der Ort unseres herstellenden oder liefernden Werkes.
IX. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Vorschriften nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.